Satzung der rechtsfähigen Stiftung zur Förderung der Schifffahrts-und Marinegeschichte

Präambel

Wir, Dietrich und Ute RedeIl, sind der Überzeugung, dass die Geschichtswissenschaften, hier insbesondere die Historie der Seefahrt und Marinen, zu fördern sind. Hiermit soll ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bewusstseinsbildung über die Bedeutung von Schifffahrt und Marinen in gesamtgeschichtlichen Zusammenhängen geleistet werden. Die Ergebnisse sollten auch neue Betrachtungsweisen liefern und somit zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der beteiligten Nationen führen.

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung zur Förderung der Schifffahrts-und Marinegeschichte.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2 Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Arbeiten der historischen Wissenschaft und Forschung zur Geschichte der Schifffahrt und Marinen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    Ausrichtung eines Wettbewerbs zur Preisverleihung für herausragende wissenschaftliche Arbeiten in deutscher Sprache;
    die alle zwei Jahre zur verleihenden Preise für Geschichte der Schifffahrt und Marine.
    Hierdurch werden Persönlichkeiten geehrt, die durch ihre Forschungen und Veröffentlichungen beeindrucken; Preise werden für die besten eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten zuerkannt, die im vergangenen Zweijahreszeitraum abgeschlossen wurden; Die Preisverleihung im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung, die von einer dem Stiftungszweck zugetanen Institution, z. B. der Deutschen Gesellschaft für Schifffahrts-und Marinegeschichte e. V. ausgerichtet wird;
    Druckkostenzuschüsse für Arbeiten z. B. für Promotionsarbeiten, die keinen Preis erhalten, jedoch förderungswürdig sind; Förderung von Tagungen, Symposien sowie Veröffentlichungen der Schifffahrts-und Marinegeschichte z.B. durch Unterstützung von derartigen Vorhaben anderer Organisationen, welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung erfüllen.
  3. Die Stiftung kann Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.
  4. Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
  5. Die Stiftung verfolgt mit dem o.g. Zweck und dessen Verwirklichung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter sowie die Stifterin erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen – u.a. den Beirat – oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere gemeinnützige Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere gemeinnützige Körperschaften beschafft. Die Mittelverwendung durch Hilfspersonen oder andere gemeinnützige Körperschaften soll dem in § 2 bestimmten Stiftungszweck entsprechend erfolgen.
§4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Bestand grundsätzlich dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für satzungsmäßige Zwecke verwendet, in eine Rücklage eingestelJt oder auf Beschluss des Vorstands dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  2. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen darf auch ganz oder zum Teil in Aktien und Unternehmensanleihen angelegt werden, wenn etwaige damit verbundene Risiken im Vergleich zu den Ertragsaussichten angemessen berücksichtigt werden. Maßstab für Anlageentscheidung ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
  4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  5. Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.
§6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt. Die folgenden Vorstandsmitglieder werden durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder gewählt. Zum Auswahlverfahren wird auf Absatz 3 verwiesen.
  2. Herr Redell gehört dem Vorstand auf Lebenszeit oder bis zu seinem Rücktritt als Vorsitzender an. Die Amtszeit von Dr. Hess, der dem ersten Vorstand als stellvertretender Vorstandsvorsitzender angehört und der nach dem Ausscheiden von Herrn RedeIl automatisch zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung wird, beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung, eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des nachrückenden Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden beträgt jeweils fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Finanzvorstands beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Auch nach dem Ende der regulären Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  3. Zwei Monate vor Ablauf der regulären Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds fordert der Vorstand die folgenden Institutionen zur Benennung von Kandidaten der zu nachzuwählenden Vorstandsmitglieder nach folgenden Regeln auf:
        Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schifffahrts-und Marinegeschichte e. V. wählt aus seiner Mitte die Kandidaten für die Ämter des nachrückenden Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Stiftung.
        Der Kandidat für den nachrückenden Finanzvorstand wird vom Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KgaA oder deren Rechtsnachfolgerin benannt. Sollte der Finanzvorstand ausscheiden und keine Benennung zur Nachfolge des Finanzvorstands durch das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co KgaA oder deren Rechtsnachfolgerin erfolgen, so wählt der verbleibende Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden einen Finanzvorstand, der im Hauptberuf für ein Kreditinstitut im Beratungsgeschäft arbeitet und eine Ausbildung als Bankkaufmann oder einen gleichwertigen Berufsabschluss vorweisen sollte.
        Bestimmen die beiden vorgenannten Institutionen innerhalb von 4 Wochen keinen geeigneten Kandidaten, sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, eigenständig Kandidaten für die Wahl in den Vorstand zu bestimmen.
  4. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod, einer mehr als sechs Monate währenden ununterbrochenen Verhinderung der Amtsausübung aus physischen oder psychischen Gründen, Rücktritt oder durch Abberufung aus wichtigem Grund. Vorstandsmitglieder können durch die übrigen Vorstandsmitglieder und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Recht der Stiftungsaufsichtsbehörden zur Abberufung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Die Vorstandsmitglieder erhalten – bis auf den Stifter Dietrich RedeIl – für ihre Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung von 500,00 EUR jährlich, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen. Eine Anpassung dieser Vergütung auf die in § 31 a Absatz 1 BGB sowie § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz genannten Höchstbeträge ist unter Berücksichtigung der Ertragslage der Stiftung auf einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Daneben haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen und nachgewiesenen Auslagen.
§7 Aufgaben des Vorstands
  1. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung der Stiftung und die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Solange Herr Dietrich RedeIl dem Vorstand angehört, vertritt er die Stiftung einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  4. Der Vorstand sorgt für die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Sammlung der Belege. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Tätigkeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen, vom Vorstand zu beschließen und innerhalb der jeweils gültigen gesetzlichen Fristen nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.
§8 Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126b BGB) abgeben oder sich für einzelne oder alle Tagesordnungspunkte [nur durch andere Vorstandsmitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht] vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
  2. Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende anwesend ist. Im Fall einer dauerhaften Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden Dietrich RedeIl durch Erkrankung oder im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit ist sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Finanzvorstand zur Beschlussfassung ermächtigt. Nach dem Ausscheiden von Dietrich RedeIl als Vorstandsvorsitzender ist der Vorstand beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von 14 Tagen möglichst unter Angabe der Tagesordnung ein.
  4. Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Vorlage muss den Mitgliedern durch den Vorstandvorsitzenden in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Ein Beschluss, der ohne Versammlung des Vorstands zustande kommt, ist nur gültig, wenn wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Nach Eingang aller Antworten, spätestens drei Werktage nach dem Antwortdatum, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern mit.
  5. Solange Herr Dietrich Redell dem Vorstand angehört, kommen Beschlüsse nicht gegen seine Stimme zustande.
§9 Wissenschaftlicher Beirat
  1. Die Stiftung hat einen wissenschaftlichen Beirat, der aus fünf Personen besteht. Der Beirat berät den Vorstand der Stiftung bei der Durchführung der Stiftungsaufgaben, vor allem bei der Vergabe der Fördermittel. Im Übrigen hat der Beirat die ihm nach dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
  2. Der Beirat erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung von 500,00 EUR jährlich, soweit die Mittel der-Stiftung dies zulassen. Eine Anpassung dieser Vergütung auf die in § 31 a Absatz 1 BGB sowie § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz genannten Höchstbeträge ist unter Berücksichtigung der Ertragslage der Stiftung auf einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Daneben haben die Mitglieder des Beirats Anspruch auf Erstattung 'ihrer angemessenen und nachgewiesenen Auslagen.
  3. Die Besetzung des ersten Beirats erfolgt durch die Mitglieder des ersten Vorstands. Die Neubesetzung des Beirats erfolgt auf Vorschlag durch die verbliebenen Beiratsmitglieder in einer Beiratswahlversammlung, zu der die verbliebenen Beiratsmitglieder und der Vorstand der Stiftung zu laden sind. Die Beiratswahlversammlung ist beschlussfähig, wenn drei verbliebene Beiratsmitglieder anwesend sind. Die anwesenden Vorstandsmitglieder haben im Fall der Beschlussfähigkeit durch mindestens drei Beiratsmitglieder kein Stimmrecht. Die Wahl neuer Beiratsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Beiratswahlversammlung. Bei Stimmgleichheit in einem ersten Wahlgang ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem der Vorstandsvorsitzende ein Stimmrecht erhält. Sind weniger als drei Beiratsmitglieder anwesend, wird die Beschlussfähigkeit der Beiratswahlversammlung durch ein Stimmrecht tür jedes der anwesenden Vorstandsmitglieder hergestellt (erweiterte Beiratswahlversammlung). In der erweiterten Beiratswahlversammlung erfolgt die Wahl neuer Beiratsmitglieder durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der erweiterten Beiratswahlversammlung. Bei Stimmgleichheit der erweiterten Beiratswahlversammlung in einem ersten Wahlgang ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem der Vorstandsvorsitzende ein zusätzliches Stimmrecht erhält.
  4. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
  5. Der Ausschluss eines Beiratsmitglieds aus wichtigem Grund bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln einer aus Vorstand und Beirat zu bildenden Ausschlussversammlung, zu der die verbliebenen Beiratsmitglieder und der Vorstand der Stiftung vom Vorstandsvorsitzenden zu laden sind. Vorstand und Beirat verfügen, bis auf das auszuschließende Beiratsmitglied, in dieser Ausschlussversammlung über gleiche Stimmrechte. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zwei Drittel der amtierenden Mitglieder des Vorstands und Beirats anwesend sind, von denen einer der Vorstandsvorsitzende sein muss. Der Beschluss über einen Ausschluss ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten dafür stimmt.
§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung des Beirates
  1. Der Beirat ist inhaltlich verantwortlich für die Teilnahmebedingungen zur Ausrichtung eines Wettbewerbs zur Preisverleihung für herausragende wissenschaftliche Arbeiten in deutscher Sprache sowie die Auswahl des jeweiligen Preisträgers. Preise werden dabei vom Beirat für die besten eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten zuerkannt, die im vergangenen Zweijahreszeitraum abgeschlossen wurden.
  2. Auf Vorschlag des Beirats können für Arbeiten, die keinen Preis erhalten, jedoch förderungswürdig sind, Druckkostenzuschüsse gewährt werden.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser lädt die Beiratsmitglieder sowie den Vorstand zu den Beiratsversammlungen mit einer Frist von 14 Tagen möglichst unter Angabe der Tagesordnung ein.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126b BGB) abgeben oder sich für einzelne oder alle Tagesordnungspunkte [nur durch andere Beiratsmitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht] vertreten lassen. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
  5. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht zur Teilnahme an den Beiratssitzungen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Für den Fall einer Stimmgleichheit zu einzelnen Abstimmungen der Beiratsmitglieder kann eine erneute Abstimmung durchgeführt werden, für welche der Vorstandsvorsitzende ein Stimmrecht erhält.
  6. Der Beirat dokumentiert seine Arbeit durch einen jährlichen schriftlichen Tätigkeitsbericht, der zusätzlich zum Tätigkeitsbericht des Vorstands gemäß § 7 Absatz 4 der Satzung innerhalb der in § 7 Absatz 4 genannten gesetzlichen Fristen nach Schluss des Geschäftsjahres zu erstellen ist. Der Tätigkeitsbericht des Beirats soll gemeinsam mit dem vom Vorstand zu erstellenden Tätigkeitsbericht bei der Stiftungsaufsicht eingereicht werden.
§ 11 Satzungsänderungen
  1. Änderungen der Satzung sind nur zulässig, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit dem Stifterwillen vereinbar ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Bis zum Ausscheiden von Herrn RedeIl aus dem Vorstand kann nur Herr RedeIl Änderungen der Satzung beschließen. Nach Ausscheiden von Herrn RedeIl kann der Vorstand bei Zustimmung durch zwei Drittel der amtierenden Mitglieder des Vorstands Satzungsänderungen beschließen.
  2. Änderungen in § 2 (Stiftungszweck) dürfen nur vorgenommen werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos geworden ist oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse eine Änderung des Stiftungszwecks erforderlich machen, um dem Stifterwillen gerecht zu werden. Wenn das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen oder Erbschaften einen Betrag von 300.000,00 EUR übersteigt, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem jeweiligen Zustifter bzw. in Übereinstimmung mit der letztwilligen Verfügung auch die Erweiterung der Stiftungszwecke beschließen.
  3. Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn die Finanzbehörde die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung,
Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall
  1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die steuerbegünstigte Deutsche Gesellschaft für Schifffahrts-und Marinegeschichte e. V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Förderung von Arbeiten der historischen Wissenschaft und Forschung zur Geschichte der Schifffahrt und Marinen.
  2. Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie dem Vorstand aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Vorstand einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen; bis zum Ausscheiden von Herrn RedeIl ist nur er berechtigt, einen Auflösungsbeschluss zu fassen. In dem Beschluss ist die steuerbegünstigte Stiftung oder Körperschaft zu bestimmen, an die das Vermögen fällt. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat, und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 13 Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bin).
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftG Bin verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
    unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstigen Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen;
    Den beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch die nach § 7 Abs. (1) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Berlin, den 12.02.2013                                                gez. Dietrich Redell und Ute Redell

Satzungsänderungen

2017 wurden auf Antrag des Vorstandes von der Stiftungsaufsicht folgende Satzungsänderungen genehmigt (kursiv):

§ 6 Abs.1:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Der Finanzvorstand sollte im Hauptberuf für ein Kreditinstitut im Beratungsgeschäft arbeiten und eine Ausbildung als Bankkaufmann oder einen gleichwertigen Berufsabschluss vorweisen.

§ 6 Abs. 3:
Zwei Monate vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder unverzüglich nach Ausscheiden eines dieser Vorstandsmitglieder fordert der Vorstand die folgende Institution zur Benennung von Kandidaten der nachzuwählenden Vorstandsmitglieder nach folgenden Regeln auf:
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Schiffahrts- und Marinegeschichte e. V. wählt aus seiner Mitte die Kandidaten für die Ämter des nachrückenden Vorstandsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus.

§ 9 Abs. 1:
Die Stiftung hat einen wissenschaftlichen Beirat, der aus 3 bis zu 5 Personen besteht.


Düsseldorf, den 31. August  2017                 gez.: Hendrik Born, Vorsitzender der Stiftung